S a t z u n g des
                  Tanzsportverein  Schwarz-Gelb Wittenberg 1957 e.V.
  Anschrift: Dessauer 50,  06886 Lutherstadt Wittenberg
1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
                  1.1. Der  Verein führt den Namen „Tanzsportverein Schwarz-Gelb Wittenberg 1957 e.V.“ (nachfolgend TSV genannt).
                  1.2. Der  Sitz des Vereins ist Lutherstadt Wittenberg. Er ist beim Amtsgericht Wittenberg  eingetragen in das Vereinsregister unter der Nummer VR 168/90, bzw. seit 2010  zuständig das Amtsgericht Stendal.
                  1.3. Das  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Zweck Der  Zweck des TSV ist es
                  2.1. den  Amateurtanzsport zu pflegen und zu fördern,
                  2.2. die  Interessen seiner Mitglieder gegenüber dem Deutschen Tanzsport-verband (DTV),  dem Landestanzsportverband Sachsen-Anhalt (LTVSA), den Behörden des Landes und  der Öffentlichkeit zu vertreten und
                  2.3. die  Schüler- und Jugendarbeit im Sinne des DTV zu fördern.
3. Grundsätze
                  3.1. Der  TSV steht auf der Grundlage des Amateurstatus.
                  3.2. Der  TSV ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und  weltanschaulicher Toleranz sowie der Gleichberechtigung von Mann und Frau.
                  3.3. Der  TSV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des  Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der TSV ist  selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
                  3.4. Die  Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die  Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwend-ungen aus  Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keine Ansprüche auf das  Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des  Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt  werden.
                  3.5. Bei  Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen  des Vereins an den Landestanzsportverband Sachsen-Anhalt, der es unmittelbar  und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
4. Aufgaben
                  4.1. Zu  den Aufgaben des Vereins gehören:
                  a) die  Förderung des Tanzsportes durch das Angebot entsprechender Trainingsmaßnahmen,
                  b) die  Ausschreibung, Organisation und Durchführung von nationalen und internationalen  Turnieren,
                  c) die  Zusammenarbeit mit Tanzsportclubs des In- und Auslandes.
5.Mitgliedschaft
                  5.1. Mitglied  des TSV können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des  Vereins unterstützen.
                  5.2. Dem  TSV gehören ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder an:
                  a) ordentliche  Mitglieder sind natürliche Personen, die den Tanzsport fördern und pflegen  wollen;
                  b) passive  Mitglieder sind natürliche Personen, die am Training nicht teilnehmen und auch  nicht für den TSV starten;
                  c) fördernde  Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die dem TSV fortgesetzt  materielle Unterstützung zur Erfüllung seiner Aufgaben zukommen lassen
                  d) Ehrenmitglieder  sind natürliche Personen, die sich um den Tanzsport hervorragende Verdienste  erworben haben und von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes  dazu ernannt worden sind.
6. Beginn der Mitgliedschaft
                  6.1. Die  Mitgliedschaft ist schriftlich durch den Aufnahmeantrag zu beantragen. Anträge  von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen der  Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Der Antragsteller ist bei  Antragstellung über den Inhalt der Satzung zu informieren. Die Kenntnisnahme  ist vom Antragsteller auf dem Antrag zu bestätigen.
                  6.2. Über  die Annahme des Aufnahmeantrages entscheidet der Vorstand. Im Falle einer  Ablehnung hat der Antragsteller das Recht, seinen Aufnahmeantrag der nächsten  Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Hierüber ist der  Antragsteller zu informieren.
7. Beendigung der Mitgliedschaft
      Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss  oder Tod des Mitgliedes.
      7.1. Der  Austritt ist mit einer Frist von vier Wochen zum Ende des folgenden Monats  schriftlich an den Vorstand zu erklären.
      7.2. Ein  Mitglied kann vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden,  wenn es:
      a) durch  eine strafbare Handlung den TSV geschädigt hat.
      b) den  Versuch unternommen hat, durch eine strafbare Handlung den TSV zu schädigen.
      c) durch  sein Verhalten in schwerer Weise das Ansehen des TSV oder des Tanzsportes  beschädigt hat.
      d) mit  seinen Mitgliedsbeiträgen länger als drei Monate im Rückstand ist.
      Gegen den Beschluss in den Fällen 7.2.a)-c) hat das  betroffene Mitglied das Recht, die Mitgliederversammlung anzurufen, die  endgültig entscheidet. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und  anzuhören.
      7.3. Austritt  und Ausschluss haben den Verlust aller Rechte und Ansprüche aus der Mitgliedschaft  gegen den TSV zur Folge. Eine Rückerstattung geleisteter Beiträge ist  ausgeschlossen.
8. Rechte und Pflichten der Mitglieder
                  8.1. Die  Mitglieder haben das Recht in ihren Angelegenheiten, soweit durch sie nicht die  Interessen anderer Mitglieder des TSV berührt werden, jede ideelle  Unterstützung vom TSV zu beanspruchen und zu erhalten.
                  8.2. Ordentliche  Mitglieder des TSV, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben das Recht,  mit Sitz und Stimme an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
    Ordentliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch  nicht vollendet haben, können sich durch ihren gesetzlichen Vertreter in der  Mitgliederversammlung vertreten lassen. Fördernde und Ehrenmitglieder haben in  der Mitgliederversammlung nur beratende Funktion.
    8.3. Alle  Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des TSV teilzunehmen und die  Trainingsangebote entsprechend ihrem Leistungsstand zu nutzen.
    8.4. Alle  Mitglieder haben das Recht, an den Mitteln, die der Verein zur Förderung des  Tanzsportes erhält, beteiligt zu werden.
    8.5. Alle  Mitglieder haben die Pflicht,
    a) innerhalb  ihrer Möglichkeiten zur Erreichung der Ziele des TSV beizutragen;
    b) den  ordnungsgemäß gefassten Beschlüssen nachzukommen;
    c) das  Ansehen des TSV zu wahren;
    d) die  Beiträge und Gebühren entsprechend der jeweils gültigen Beitrags-, Gebühren-  und Finanzordnung zu entrichten;
    e) die  Vorschriften der Satzung zu befolgen
    8.6. Alle  ordentlichen Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, haben die  Pflicht, für die Instandhaltung und den Betrieb der Vereinseinrichtungen und  des Vereinslebens pro Jahr 6 Arbeitsstunden zu leisten. Für jede nicht  geleistete Arbeitstunde ist am Ende des Jahres eine Ausgleichszahlung zu  leisten. Vorstandsmitglieder sind von der Verpflichtung zur Leistung von  Arbeitsstunden für die Dauer ihrer Vorstandstätigkeit befreit.
    8.7. Weitere  Pflichten der Mitglieder können sich aus den Satzungen und Ordnungen des DTV  oder des LTVSA ergeben.
9. Organe des Vereins
      Organe des TSV sind:
      a) die  Mitgliederversammlung;
      b) der  Vorstand
      c) die  Jugendversammlung
      d) die  Kassenprüfer
10. Die Mitgliederversammlung
                  10.1. Die  ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
                  10.2. Der  Vorstand beruft die ordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei  Wochen schriftlich per Post oder per E-Mail unter Bekanntgabe der Tagesordnung  ein.
                  10.3. Eine  außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Grund eines Beschlusses des  Vorstandes oder eines Antrages, der von einem Fünftel der ordentlichen  Mitglieder des TSV bzw. deren gesetzlichen Vertretern unterschrieben ist,  innerhalb von zwei Wochen nach Beschlussfassung im Vorstand bzw. nach Eingang  des Antrages beim Vorstand statt. Die Einladung erfolgt schriftlich mit einer  Frist von einer Woche.
                  10.4. Die  Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins und  entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu ihren besonderen Aufgaben  gehören:
                  a) die  Wahl und Abwahl des Vorstandes
                  b) die  Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes
                  c) die Entlastung  des Vorstandes
                  d) die  Bestätigung des Jugendwartes
                  e)die Wahl  der Kassenprüfer
                  f) die  Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
                  g) die  Entlastung der Kassenprüfer
                  g) der  Erlass der Beitrags-, Gebühren- und Finanzordnung
                  i) die  Festsetzung der jährlichen Arbeitsstunden und die Höhe der Ausgleichszahlung
                  j) die  Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereines
                  k) die  Ernennung von Ehrenmitgliedern
                  10.5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl  der vertretenen Stimmen beschlussfähig. Die Beschlüsse werden grundsätzlich mit  absoluter Mehrheit gefasst. Bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses  werden ungültige Stimmen und Enthaltungen nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit  gilt der Antrag als abgelehnt.
                  10.6. Die  Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden des TSV als Versammlungsleiter  geleitet. Die Mitgliederversammlung wählt zudem einen Protokollführer.
                  10.7. Über  die Beschlüsse, ihr Zustandekommen und den wesentlichen Verlauf der Mitgliederversammlung  ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses wird vom Versammlungsleiter und vom  Protokollführer unterschrieben
11. Der Vorstand
    11.1. Vertretung des Vereins
    Die Mitglieder des Vorstandes sind nur jeweils zu  zweit vertretungsberechtigt. Der Vorsitzende und der stellvertretende  Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich je einzeln.  Diese beiden sind die gesetzlichen Vertreter im Sinne des § 26 BGB. Der  stellvertretende Vorsitzende ist dem Verein gegenüber verpflichtet, von seiner  Einzelvertretungsmacht nur Gebrauch zu machen bei Verhinderung des Vorsitzenden.
    11.2. Der  Vorstand hat die Aufgaben,
    a) den  Verein im Sinne der Satzung zu leiten;
    b) die  Mitglieder bei der Erfüllung der Aufgaben des Vereins zu unterstützen;
    c) die  Beratungen der Mitgliederversammlungen vorzubereiten.
    11.3. Die  Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung, im Falle des  Jugendwartes von der Jugendversammlung, für die Dauer von zwei Jahren gewählt.  Gewählt ist der Kandidat, der die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.  Erhält im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, ist im zweiten  Wahlgang der Kandidat gewählt, der die relative Stimmenmehrheit erhält. Eine  Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur  Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
    11.4. Im  Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der Amtszeit kann  sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbst ergänzen oder  eines seiner Mitglieder kommissarisch mit den Aufgaben des ausgeschiedenen  Vorstandsmitgliedes beauftragen.
    11.5. Der  Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Über die Sitzungen des  Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.
12. Die Jugendversammlung
      Teilnahmeberechtigt und stimmberechtigt sind in der  Jugendversammlung alle ordentlichen Vereismitglieder, die das 12., aber noch  nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Jugendversammlung findet am  gleichen Tag jedoch vor der ordentlichen Mitgliederversammlung statt. Sie wählt  aus ihrer Mitte den Jugendwart.
13. Die Kassenprüfer
                  13.1. Die  beiden Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr  gewählt.
                  13.2. Die  Aufgabe der Kassenprüfer ist die Prüfung der Geschäftsführung durch den  Vorstand und die Berichterstattung gegenüber der Mitgliederversammlung.
                  13.3. Der  Bericht der Kassenprüfer ist schriftlich niederzulegen.
14. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
                  14.1. Anträge  zur Satzungsänderung sind den Mitgliedern mit der Einladung zur  Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Für die Beschlussfassung ist eine  Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
                  14.2. Änderungen  und Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder dem  Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen  keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den  Mitgliedern mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
                  14.3. Über die  Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit 4/5-Mehrheit.
15.Zusatz
      Einladungen und Informationen an die Mitglieder zur  Kommunikation, können per E- Mail an die Mitglieder verschickt werden.
16. Inkrafttreten
      Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das  Vereinsregister in Kraft. Der Tanzsportverein Schwarz-Gelb Wittenberg 1957 e.V.  wurde am Amtsgericht Wittenberg in das Vereinsregister unter VR 168/90 eingetragen.  Diese Satzung wurde beschlossen am 11. Oktober 1990. Änderungen entsprechend  der Beschlüsse der Mitgliederversammlung am 20.06.2001, am 25.06. 2003,  11.12.2003, 07.10.2007 und 03. 11.2008, 04.12.2010 wurden eingearbeitet.
      Vorstand gewählt am 04. Dezember 2010.